externer Datenschutzbeauftragter

Benennung-eines-Datenschutzbeauftragten-asd-seifert

Kommt das Unternehmen, insbesondere die zuständige Geschäftsleitung ihren Pflichten aus der DSGVO nicht nach – wie etwa der Benennung eines Datenschutzbeauftragten – drohen Strafen. 

Ein externer Datenschutzbeauftragter hat hierbei den Vorteil, dass er frei von jeglichen Interessenskonflikten ist, eine kosteneffiziente Umsetzung ermöglicht und über eine außerordentliche Fachkenntnis verfügt.

Die Aufgabe des gestellten Datenschutzbeauftragten besteht laut Artikel 39 DSGVO und § 7 BDSG (neu) im Einwirken auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz und in der Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung bei allen Fragen des Datenschutzes.

Schwerpunkte der Beratung und Unterstützung sind insbesondere:

  • Vertretung der Datenschutzbelange des Auftraggebers
    • Vertretung bei Kontrollen durch die Datenaufsichtsbehörde
    • Vertretung gegenüber von Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat)
    • Vertraut machen der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, mit den Zwecken und Erfordernissen des Datenschutzes
  • Schulung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten
  • Unterstützung bei der Führung des Verfahrensverzeichnisses im Sinne Artikel 30 Abs. 1
  • Durchführung der Vorabkontrolle automatisierter Verarbeitungen
  • Beratung des Auftraggebers zu einschlägigen und relevanten Rechtsvorschriften
  • Prüfung der Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  • Prüfung der Benachrichtigungspflichten Betroffener
  • Erarbeitung von Vorschriften zur Auskunftserteilung

Kontakte zu Behörden und Verbänden zur Klärung datenschutzrechtlicher Problemstellungen mit Einverständnis des Auftraggebers herstellen

  • Information des Auftraggebers zu Gesetzesnovellen oder -änderungen, EU-Richtlinien oder aktuellen Rechtsprechungen zu datenschutzrelevanten Themen
  • Entwicklung von Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Formularen zur Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen des Auftraggebers
  • Kontrolle der Umsetzung aller datenschutzrelevanten Richtlinien und Arbeitsanweisungen im Unternehmen des Auftraggebers

Unser Unternehmen garantiert zudem, dass der gestellte Datenschutzbeauftragte stets die gesetzlich vorgeschriebenen und zur Erfüllung seiner Aufgaben in Ihrem Unternehmen notwendigen Weiter- und Fortbildungen erhält.

Wir weisen darauf hin, dass der von uns gestellte Datenschutzbeauftragte bei der Anwendung der Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei bleiben muss.

Der gestellte Datenschutzbeauftragte wird durch uns auf das Datengeheimnis und die Einhaltung Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schriftlich verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind selbstverständlich auch Bestandteil der vertraglichen Regelung zwischen Ihnen und unserem Unternehmen.