Inspektionen

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Leitern

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten durchzuführen ist.

Die Prüffrist richtet sich nach der Benutzungshäufigkeit und der Beanspruchung, wobei eine Prüfung mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person erfolgen muss.

Wenn die Leitern nicht GS-geprüft und nicht nach EN 131 hergestellt sind, muss eine Belastungsprüfung durchgeführt werden. Ansonsten genügt eine Sichtprüfung.

Unsere Sachkundigen:

  • Überprüfen die von Ihnen genutzten Leitern und Tritte nach EN 131

  • Erstellung eines Prüfberichts mit einer Mängeldokumentation

  • Anbringen von Prüfsiegeln

Spielplätze DIN EN 1176

Der Betreiber eines Spielplatzes hat laut DIN EN 1176 Pflichten, um die Sicherheit der Kinder beim Spielen zu gewährleisten. Werden diese Pflichten missachtet, drohen dem Betreiber erhebliche Haftungsrisiken.

Neben einer ganzen Reihe von Kontrollen, die der Betreiber selbst durchführen und nachweisen kann, verlangt die DIN EN 1176, dass Spielplätze einmal jährlich durch Sachkundige sicherheitstechnisch geprüft werden.

Unsere Sachkundigen:

  • Überprüfen die von Ihnen betriebenen Spielplätze nach den Vorschriften der DIN EN 1176
  • Erstellen für die durchgeführten Überprüfungen ein Kontrollprotokoll, aus dem Sie detailliert den derzeitigen Stand der Sicherheit des Spielplatzes und all seiner Spielgeräte entnehmen können
  • Schlagen Ihnen Maßnahmen zur Abstellung erkannter Risiken und Mängel vor

Der-Betreiber-einer-Sportstätte-muss-die-Sicherheit-der-eingesetzten-Sportgeräte-gewährleisten-sicherheit-inspektionen-asd-seifert

Sportgeräte DGUV Information 202-044 

Der Betreiber einer Sportstätte muss die Sicherheit der eingesetzten Sportgeräte gewährleisten. Auf befähigte Personen kann diese Aufgabe gemäß § 7 ArbSchG (Übertragen von Aufgaben auf Befähigte Personen) übertragen werden.

In der DGUV Information 202-044 “Sportstätten und Sportgeräte” wird beschrieben, dass Sportstätten und Sportgeräte einmal jährlich von einer “Befähigten Person” überprüft werden müssen. Diese Überprüfung ist unabhängig von den Sichtprüfungen durch unterwiesene Personen durchzuführen.
Um als befähigte Person zur Prüfung von Sportgeräten benannt zu werden, ist die notwendige Fachkenntnis im Bereich Sportstätten und Sportgeräte zwingend erforderlich. 

Diese Fachkenntnis ist in der DGUV Information 202-044 beschrieben. Zudem sind die durchzuführenden Prüfungen entsprechend der Festlegungen nach der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Unsere Sachkundigen:

Überprüfen die von Ihnen betriebenen Sportgeräte nach den Richtlinien der GUV-SI 8044 und der in deren Anhang genannten DIN- sowie DIN EN-Normen, Erstellung eines Prüfbefundes nach den Richtlinien der GUV-SI 8044, Schlagen Ihnen Maßnahmen zur Abstellung erkannter Risiken und Mängel vor Dokumentieren den Prüfstand.


Sportgeräte: wikipedia.org/wiki/Sportgeräte